Endgültiger Jubel über Bundesverfassungsgericht wg. Lissabon verfrüht
Pressemitteilung Nr. 72/2009 vom 30. Juni 2009
Urteil vom 30. Juni 2009
– 2 BvE 2/08, 2 BvE 5/08, 2 BvR 1010/08, 2 BvR 1022/08, 2 BvR 1259/08 und 2 BvR 182
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“Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat heute entschieden, dass das Zustimmungsgesetz zum Vertrag von Lissabon mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Dagegen verstößt das Gesetz über die Ausweitung und Stärkung der Rechte des Bundestages und des Bundesrates in Angelegenheiten der Europäischen Union insoweit gegen Art. 38 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 23 Abs. 1 GG, als Bundestag und Bundesrat im Rahmen von europäischen Rechtssetzungs- und Vertragsänderungsverfahren keine hinreichenden Beteiligungsrechte eingeräumt wurden.”
Artikel 38
[Wahl]
(1) Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.Artikel 23
[Europäische Union – Grundrechtsschutz – Subsidiaritätsprinzip]
(1) Zur Verwirklichung eines vereinten Europas wirkt die Bundesrepublik Deutschland bei der Entwicklung der Europäischen Union mit, die demokratischen, rechtsstaatlichen, sozialen und föderativen Grundsätzen und dem Grundsatz der Subsidiarität verpflichtet ist und einen diesem Grundgesetz im Wesentlichen vergleichbaren Grundrechtsschutz gewährleistet. Der Bund kann hierzu durch Gesetz mit Zustimmung des Bundesrates Hoheitsrechte übertragen. Für die Begründung der Europäischen Union sowie für Änderungen ihrer vertraglichen Grundlagen und vergleichbare Regelungen, durch die dieses Grundgesetz seinem Inhalt nach geändert oder ergänzt wird oder solche Änderungen oder Ergänzungen ermöglicht werden, gilt Artikel 79 Abs. 2 und 3.Artikel 79
[Änderung des Grundgesetzes]
(1) Das Grundgesetz kann nur durch ein Gesetz geändert werden, das den Wortlaut des Grundgesetzes ausdrücklich ändert oder ergänzt. Bei völkerrechtlichen Verträgen, die eine Friedensregelung, die Vorbereitung einer Friedensregelung oder den Abbau einer besatzungsrechtlichen Ordnung zum Gegenstand haben oder der Verteidigung der Bundesrepublik zu dienen bestimmt sind, genügt zur Klarstellung, dass die Bestimmungen des Grundgesetzes dem Abschluss und dem lnkraftsetzen der Verträge nicht entgegenstehen, eine Ergänzung des Wortlautes des Grundgesetzes, die sich auf diese Klarstellung beschränkt.
(2) Ein solches Gesetz bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundestages und zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates.
(3) Eine Änderung dieses Grundgesetzes, durch welche die Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung oder die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze berührt werden, ist unzulässig.
Erläuterung Subsidiarität:
Subsidiarität (von lat. „subsidium“, dt. Hilfe, Reserve) ist eine politische und gesellschaftliche Maxime, die Eigenverantwortung vor staatliches Handeln stellt. Danach sollen bei staatlichen Aufgaben zuerst und im Zweifel untergeordnete, lokale Glieder wie Stadt, Gemeinde oder Kommune für die Lösung und Umsetzung zuständig sein, während übergeordnete Glieder zurückzutreten haben.
Der Subsidiaritätgedanke tritt unter der Bedingung ein, dass das untergeordnete Glied in der Lage ist, die Probleme und Aufgaben eigenständig zu lösen. Gleichwohl darf das kleinste Glied nicht überfordert werden und die übergeordnete Ebene soll ggf. unterstützend tätig werden.
Das Subsidiaritätsprinzip ist eine wichtige Grundlage der Europäischen Union, um die Organe der EU in der europäischen Gesetzgebung zu beschränken. Weiterhin ist es ein wichtiges Konzept föderaler Staatssysteme wie der Bundesrepublik Deutschland oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft.
Das Bundesverfassungsgericht stellt fest, dass
- die EU wie “staatsanalog” ausgestattet ist und Weisungsrechte erhalten hat, denen Deutschland zu folgen hat
- sich Machtfähigkeit der EU und Grundsatz der Staatengleichheit ausschließen.
Folgender Kernsatz in der Presseerklärung wird Juristen zum Verzweifeln bringen, Gegner des Lissabon- Vertrages erfreuen:
“Solange im Rahmen einer europäischen Bundesstaatsgründung nicht ein einheitliches europäisches Volk als Legitimationssubjekt seinen Mehrheitswillen gleichheitsgerecht politisch wirksam formulieren kann, bleiben die in den Mitgliedstaaten verfassten Völker der Europäischen Union die maßgeblichen Träger der öffentlichen Gewalt, einschließlich der Unionsgewalt”.
Positiv an diesem Satz ist, dass noch die Souveränität der einzelnen Staaten sichergestellt ist; negativ an diesem Satz ist, dass
- von einem europäischen Volk gesprochen wird und damit die Identität – wie in den USA – zu den einzelnen Bundesstaaten aufgegeben wird und
- wenn die real existierende Demokratie aus dem Entscheidungswillen des Volkes die Anwendung der repräsentativen Demokratie macht,
dann war’s das mit Deutschland als souveräne ( waren wir das nach dem WK II jemals ? ) Nation.
Zudem fordert das Bundesverfassungsgericht vor einem Beitritt zu den Vereinigten Staaten von Europa ( Interpretation von DD ): “Für den Beitritt zu einem europäischen Bundesstaat wäre in Deutschland eine Verfassungsneuschöpfung notwendig, mit der ein erklärter Verzicht auf die vom Grundgesetz gesicherte souveräne Staatlichkeit einherginge”; damit käme wieder Artikel 146 zum Tragen:
Artikel 146
[Geltungsdauer des Grundgesetzes]
Dieses Grundgesetz, das nach Vollendung der Einheit und Freiheit Deutschlands für das gesamte deutsche Volk gilt, verliert seine Gültigkeit an dem Tage, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen worden ist.
Jedoch steht auch hier zu befürchten, dass aus “von dem deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen” die Entscheidung in der repräsentativen Demokratie, das heißt, allein im Bundestag, stattfindet – unter Ausschluss der Öffentlichkeit.
Zudem bestreitet das Bundesverfassungsgericht die Möglichkeit, dass durch die EU führend der EU- Integrationsprozess gestaltet werden kann und besteht auf eigene Kompetenzen auch bei weitergehender Übernahme von Rechtsfunktionen durch die EU.
Das ist ein Schlag in das Gesicht aller Machtgierigen:
“Das Europäische Parlament ist weder in seiner Zusammensetzung noch im europäischen Kompetenzgefüge dafür hinreichend gerüstet, repräsentative und zurechenbare Mehrheitsentscheidungen als einheitliche politische Leitentscheidungen zu treffen.”
Somit legt das Bundesverfassungsgericht dem EU- Parlament deutliche Fesseln an, die in der Feststellung münden: “Angesichts dieses strukturellen, im Staatenverbund nicht auflösbaren Demokratiedefizits dürfen weitere Integrationsschritte über den bisherigen Stand hinaus weder die politische Gestaltungsfähigkeit der Staaten noch das Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung aushöhlen.”
Während der zur Unterwürfigkeit kriechende SPIEGEL- Wurm bereits vom Durchwinken des Lissabon- Vertrages spricht,
Verfassungsgericht billigt Lissabon-Vertrag nur unter Auflagen
ist die Zeitung DIE WELT deutlich substanzieller:
Das Ende vom Traum eines Superstaates Europa.
Die WELT schreibt:
“Es ist ein Sieg der Demokratie. Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum EU-Reformvertrag macht endlich Schluss mit dem Traum vom Superstaat Europa. Die nationalen Parlamente werden gestärkt, den Regierungschefs werden Grenzen gesetzt. Es gibt nur einen Schönheitsfehler.
Das Europa-Urteil des Bundesverfassungsgerichts ist historisch. Es markiert das Ende vom Traum eines Superstaats Europa. Es setzt der Selbstermächtigung der europäischen Regierungschefs klare Grenzen. Es verteidigt die Rechte der nationalen Parlamente. Es ist ein Sieg der Demokratie.Der einzige Schönheitsfehler ist: Es wurde erstritten von belächelten und teilweise verfemten politischen Außenseitern. In ihrer ureigenen Pflicht, die demokratischen Rechte der Bürger und ihres Parlaments zu schützen, haben die Parlamentarier der staatstragenden Parteien versagt.”
Möge DIE WELT recht behalten! Ich fürchte, dem machtgierigen Gesindel fällt noch vieles ein!


























