Geschäftsgrundlage der EU- Politik VI
Die Lissaboner Verfassung, unser neues Übergesetz!
- BESTIMMUNGEN ÜBER DIE ORGANE -
Verlauf der Diskussion:
In Geschäftsgrundlage der EU- Politik I wurde dargestellt, dass der Satz des Grundgesetzes, Artikel 20, “Alle Macht geht vom Volke aus”, eine reine Farce ist.
In Geschäftsgrundlage der EU- Politik II wurde dargestellt, dass den Bürgerinitiativen praktisch keine Einflussmöglichkeit während der Legislaturperiode gegeben wird.
In Geschäftsgrundlage der EU- Politik III wurde dargestellt, dass durch die Ratifizierung im Deutschen Bundestag wir den historische Moment erleben, in dem Deutschland aufgehört hat, ein souveräner Staat zu sein.
In Geschäftsgrundlage der EU Politik IV wurde dargestellt, dass nach Auflegen von Gesetzen die nationalen Parlamente kaum Zeit haben, dies zu bearbeiten: alle Macht der EU!
In Geschäftsgrundlage der EU- Politik V wurde dargestellt, dass in dem Lissaboner Vertrag die Organisationseinheiten und deren Arbeitsweise untereinander der Vereinigten Staaten von Europa festgeschrieben sind; Deutschland wird ein Bundesstaat im Staatenbund.
Hier die Zusammenfassung bis derzeit: lissabon.pdf
In diesem Teil, “Bestimmungen über die Organe” wird dargestellt, welche Aufgaben die einzelnen Organisationseinheiten haben:
Die Organe der Union sind
- das Europäische Parlament,
- der Europäische Rat,
- der Rat,
- die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission“),
- der Gerichtshof der Europäischen Union,
- die Europäische Zentralbank,
- der Rechnungshof.
Artikel 9a (Das Europäische Parlament)
(1) Das Europäische Parlament wird gemeinsam mit dem Rat als Gesetzgeber tätig und übt gemeinsam mit ihm die Haushaltsbefugnisse aus. Es erfüllt Aufgaben der politischen Kontrolle und Beratungsfunktionen nach Maßgabe der Verträge. Es wählt den Präsidenten der Kommission.
Artikel 9b (der Europäische Rat)
(1) Der Europäische Rat gibt der Union die für ihre Entwicklung erforderlichen Impulse und legt die allgemeinen politischen Zielvorstellungen und Prioritäten hierfür fest. Er wird nicht gesetzgeberisch tätig.
(2) Der Europäische Rat setzt sich zusammen aus den Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten sowie dem Präsidenten des Europäischen Rates und dem Präsidenten der Kommission. Der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik nimmt an seinen Arbeiten teil.
Artikel 9c (Der Rat)
(1) Der Rat wird gemeinsam mit dem Europäischen Parlament als Gesetzgeber tätig und übt gemeinsam mit ihm die Haushaltsbefugnisse aus. Zu seinen Aufgaben gehören die Festlegung der Politik und die Koordinierung nach Maßgabe der Verträge.
(2) Der Rat besteht aus je einem Vertreter jedes Mitgliedstaats auf Ministerebene, der befugt ist, für die Regierung des von ihm vertretenen Mitgliedstaats verbindlich zu handeln und das Stimmrecht auszuüben.
Artikel 9d (Die Kommission)
(1) Die Kommission fördert die allgemeinen Interessen der Union und ergreift geeignete Initiativen zu diesem Zweck. Sie sorgt für die Anwendung der Verträge sowie der von den Organen kraft der Verträge erlassenen Maßnahmen. Sie überwacht die Anwendung des Unionsrechts unter der Kontrolle des Gerichtshofs der Europäischen Union. Sie führt den Haushaltsplan aus und verwaltet die Programme. Sie übt nach Maßgabe der Verträge Koordinierungs-, Exekutiv- und Verwaltungsfunktionen aus. Außer in der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik und den übrigen in den Verträgen vorgesehenen Fällen nimmt sie die Vertretung der Union nach außen wahr. Sie leitet die jährliche und die mehrjährige Programmplanung der Union mit dem Ziel ein, interinstitutionelle Vereinbarungen zu erreichen.
(2) Soweit in den Verträgen nichts anderes festgelegt ist, darf ein Gesetzgebungsakt der Union nur auf Vorschlag der Kommission erlassen werden.
Artikel 9f (Der Gerichtshof)
(1) Der Gerichtshof der Europäischen Union umfasst den Gerichtshof, das Gericht und Fachgerichte. Er sichert die Wahrung des Rechts bei der Auslegung und Anwendung der Verträge.
(3) Der Gerichtshof der Europäischen Union entscheidet nach Maßgabe der Verträge
- (a) über Klagen eines Mitgliedstaats, eines Organs oder natürlicher oder juristischer Personen;
- (b) im Wege der Vorabentscheidung auf Antrag der einzelstaatlichen Gerichte über die Auslegung des Unionsrechts oder über die Gültigkeit der Handlungen der Organe;
- (c) in allen anderen in den Verträgen vorgesehenen Fällen.
Hinweis: die Europäische Zentralbank und der Rechnungshof finden im TITEL III BESTIMMUNGEN ÜBER DIE ORGANE keine Definition! Es findet sich auch kein Verweis auf eine andere Akte.
Erkenntnis VI: es ist insgesamt ein überaus komplexes Arbeitsgebäude, welches hier erstellt wurde, in deren Zentrum der Europäische Rat, besetzt durch die Regierungsoberhäupter ist, weil die grundsätzlichen politischen Vorgaben hier erstellt werden; auf dieser Ebene nur ist ein wirklich wirkungsvoller nationaler Einfluss möglich.




[...] US-amerikanische Politik und Gesellschaft für (West)Europa hatte. Sehr fruchtbar, sehr positiv, wie ich finde. Die Aufforderung, doch einmal die Augen aufzumachen kann ich diesbezüglich an dich [...]
Entlarvende Bemerkungen Jean-Claude Junkers zur europäischen Politik: Im Spiegel (52/99) erklärte der Luxemburgische Premierminister Jean-Claude Junker die EU-Demokratie einmal so:
” Wir beschließen etwas, stellen das dann in den Raum und warten einige Zeit ab, was passiert. Wenn es dann kein großes Geschrei gibt und keine Aufstände, weil die meisten gar nicht begreifen, was da beschlossen wurde, dann machen wir weiter – Schritt für Schritt, bis es kein Zurück mehr gibt.”