Das Rentner- Urteil in der Auseinandersetzung
Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichtes:
“Bundesverfassungsgericht – Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 47/2008 vom 4. April 2008
Beschluss vom 28. Februar 2008 – 1 BvR 2137/06 –
Die Krankenversicherung der Rentner wird unter anderem durch Beiträge finanziert, die der Versicherte zu tragen hat. Neben der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegen insbesondere die der Rente vergleichbaren Einnahmen (Versorgungsbezüge) der Beitragspflicht. Die Beitragshöhe bestimmt sich bei Renten der gesetzlichen Rentenversicherung nach dem vollen Beitragssatz. Allerdings wird die Hälfte ihres Beitrages vom Träger der gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt. Für Versorgungsbezüge hingegen wurde bis Ende 2003 nur der halbe Beitragssatz erhoben; diesen hatten die Versorgungsempfänger alleine zutragen. Aufgrund einer Rechtsänderung durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung ist ab 2004 nun auch für Versorgungsbezüge der volle Beitragssatz zu entrichten. Dies hat zu einer Verdoppelung der Beitragslast auf Versorgungsbezüge geführt.
Die sechs Beschwerdeführer sind als Bezieher einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in der Krankenversicherung der Rentner pflichtversichert. Neben der Rente beziehen sie Versorgungsbezüge, auf die ab 2004 durch die Krankenkassen Beiträge nach dem vollen Beitragssatz erhoben wurden. Ihre Klage gegen die Verdoppelung der Beitragslast blieb vor den Sozialgerichten ohne Erfolg.
Die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die hiergegen gerichteten Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen. Als Teil eines Maßnahmekatalogs zur Erhaltung der Stabilität des Systems der gesetzlichen Krankenversicherung sei die Verdoppelung der Beitragslast verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Dem Nichtannahmebeschluss liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde:
1. Der allgemeine Gleichheitssatz ist nicht verletzt. Auf der Ebene des Beitragssatzes hat das Gesetz nicht eine Ungleichbehandlung eingeführt, sondern eine bis dahin bestehende Ungleichbehandlung beseitigt, welche die Empfänger von Versorgungsbezügen im Vergleich zu den Beziehern einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung begünstigte. Denn Rentenbezieher mussten auch schon vor dem 1. Januar 2004 Beiträge nach dem allgemeinen Beitragssatz entrichten. Eine Ungleichbehandlung erfahren die Empfänger von Versorgungsbezügen erst auf der Ebene der Beitragslast, da bei Versicherungspflichtigen, die eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, der Träger der Rentenversicherung die Hälfte der Beiträge übernimmt. Demgegenüber trägt der Bezieher von Versorgungsbezügen die Beiträge allein.
Es ist verfassungsrechtlich nicht geboten, die Versorgungsträger ebenso wie die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung an der Beitragslast zu beteiligen. Der Anspruch des Rentners, vom Rentenversicherungsträger zur Krankenversicherung einen Zuschuss zu erhalten, ist legitimiert, weil er letztlich auf Eigenleistungen des Versicherten in Form von Rentenversicherungsbeiträgen beruht, mit denen er nicht nur den Rentenanspruch, sondern auch den Krankenversicherungsschutz mitfinanziert. Demgegenüber widerspräche es dem Verantwortungsprinzip, Versorgungswerke und Zahlstellen unterschiedlichster Art, welche ihren Versicherten eine zusätzliche Altersabsicherung anbieten, für die Finanzierung der gesetzlichen Krankenversicherung der Rentner in die Pflicht zu nehmen.
2. Die Verdoppelung der Beitragslast auf Versorgungsbezüge ist auch nicht unverhältnismäßig. Die Maßnahme war zur Deckung einer zunehmenden Finanzierungslücke, deren Ursache der medizinische Fortschritt und die zunehmende Zahl älterer Menschen ist, erforderlich. Deckten 1973 die Beitragszahlungen der Rentner noch 70% deren Leistungsaufwendungen, liegt diese Quote zwischenzeitlich nur noch bei 43%. Der Gesetzgeber erwartete aus der zusätzlichen Belastung der Versorgungsbezüge Mehreinnahmen in Höhe von 1,6 Milliarden Euro. Die damit verbundene Mehrbelastung war für die betroffenen Rentner zumutbar. Versorgungsbezüge machen regelmäßig nur einen geringen Teil der Alterseinkünfte aus. Selbst wenn in Einzelfällen die Versorgungsbezüge die anderen Einkünfte übersteigen, hat die Beitragsmehrbelastung keine grundlegende Beeinträchtigung der Vermögensverhältnisse im Sinne einer erdrosselnden Wirkung.
3. Die Verdoppelung der Beitragslast verstößt auch nicht gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes. Das System der gesetzlichen Krankenversicherung steht bereits seit langem unter erheblichem Kostendruck. Angesichts der vielfältigen Bemühungen des Gesetzgebers in den vergangenen Jahren, sowohl auf der Einnahmeseite als auch auf der Ausgabenseite auf Gefährdungen des Systems zu reagieren, konnten die Versicherten in den Fortbestand privilegierender Regelungen nicht uneingeschränkt vertrauen. Zudem muss das mit der Regelung verfolgte Gemeinwohlziel der Erhaltung der Stabilität des Systems der gesetzlichen Krankenversicherung als gewichtiger angesehen werden.”
Beurteilung:
Das Bundesverfassungsgericht hat durch dieses Urteil nicht nur eine einseitige Gerechtigkeit gesprochen, es hat sich klar auf die Seite der Politik und deren Unfähigkeit, namentlich Ulla Schmidt/SPD, gestellt. Mit diesem Urteil wird die Tür zu einem unsolidarischen Rechtsprinzip aufgestoßen, es wird in Zukunft die gruppenbezogene Risikobeitragsbemessung ermöglicht.
Im Einzelnen:
1. Es wird die Tür aufgestoßen, dass in Zukunft die Rentner auch für die gesetzliche Rentenbeiträge den vollen Beitrag allein zahlen müssen.
Es heißt “Die Beitragshöhe bestimmt sich bei Renten der gesetzlichen Rentenversicherung nach dem vollen Beitragssatz. Allerdings wird die Hälfte ihres Beitrages vom Träger der gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt”, leicht anders gesagt wird es verständlicher: Es müßte zwar der volle Beitragssatz auf Renten der gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt werden, aber ( gnadenhalber ) die Hälfte ihres Beitrages vom Träger der gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt.
Zwar sagt das Bundesverfassungsgericht “Der Anspruch des Rentners, vom Rentenversicherungsträger zur Krankenversicherung einen Zuschuss zu erhalten, ist legitimiert, weil er letztlich auf Eigenleistungen des Versicherten in Form von Rentenversicherungsbeiträgen beruht, mit denen er nicht nur den Rentenanspruch, sondern auch den Krankenversicherungsschutz mitfinanziert” und versucht damit Rentenbezüge die hälftige Übernahme der Krankenkassenbeiträge durch die gesetzliche Rentenversicherung zu begründen, allein das Wort “Zuschuß” läßt Türen offen, diesen in einer anderen prozentualen Höhe festzulegen! Genau hier hat sich das Bundesverfassungsgericht überaus undeutlich ausgedrückt. Da dieses höchste Gericht durch die Präzision der Formulierungen dieses Gewicht im Rechtssystem hat, kann nur unterstellt werden, dass hier bewußt diese Unschärfe eingebaut wurde.
2. Es wird die Tür aufgestoßen bis zur völligen Entsparung der Beitragszahler
Es heißt in dem Pressetext: “Die Maßnahme war zur Deckung einer zunehmenden Finanzierungslücke, deren Ursache der medizinische Fortschritt und die zunehmende Zahl älterer Menschen ist, erforderlich”. Wir wissen, dass Frau Schmidt/SPD seit Jahren nicht in der Lage ist, das Gesundheitssystem in den Griff zu bekommen. Es hat bereits etlicher Kunstgriffe bedurft, insbesondere die Verschiebung der Zuzahlungen/Leistungsübernahmen von den Krankenversicherungsträgern zu den Krankenversicherten ( Brille, Zahnersatz, Praxisgebühr, Krankenhausbeteiligung, Kurbeteiligung … ), die Leistungen in den Griff zu bekommen. Frau Schmidt/SPD ist immer nach dem Prinzip vorgegangen, die Industrie zu schonen und die Patienten zu belasten, mithin Umverteilung von unten nach oben. Das Bundesverfassungsgericht bewertet dieses Sachverhalt nicht, sondern nimmt ihn als Naturgesetzgebung an.
Wer genau an dieser Stelle nicht auch der Politik Aufgaben zumißt, der handelt gegen die Schwächsten in diesem Lande, der betreibt obrigkeitsstaatliche Rechtsprechung, man könnte auch unterstellen, der betreibt Rechtsprechung nach Kassenlage.
3. Es wird die Tür aufgestoßen zur risikoorientierten Beitragszahlung
Es heißt in dem Pressetext: “Deckten 1973 die Beitragszahlungen der Rentner noch 70% deren Leistungsaufwendungen, liegt diese Quote zwischenzeitlich nur noch bei 43%”. Wenn dieses ein gewichtiges Beurteilungskriterium für die Urteilsgebung war, dann bedeutet das, dass die Risikogruppe “Rentner” überproportional Leistungen empfängt, weil Rentner mehr als andere Leistungen verbrauchen. Es heißt in diesem FOCUS- Text “Dass die Rente auch in Zukunft 70 Prozent des letzten Nettolohns ausmacht, also maximal 2150 Euro, ist nur noch ein leeres Versprechen. „Das Rentenniveau sinkt bis spätestens 2050 auf 52 bis 53 Prozent der Einkommen. Damit sind wir auf Sozialhilfeniveau“”. Wir werden also erleben, dass mit dem laufen Absenken der Rentenbeträge die Partizipation an den Kosten des Gesundheitssystems von derzeit 43% weiter absinkt! Somit ist die Klage des Bundesverfassungsgerichtes keine, gar keine Lösung des Gesundheitssystems! Auch hier versäumt es das willfährige Gericht, der Politik eine Lösung aufzuerlegen!
Ein weiterer Betrachtungshorizont besteht darin, dass das Bundesverfassungsgericht durch seine Argumentation begonnen hat, die Bevölkerung in Risikoklassen aufzuteilen, die, jede für sich, ihren individuellen Anteil an den Leistungsaufwendungen hat. Mit Fug und Recht wird man nun den Skifahrer oder Motorrennsportler in bestimmte Risikoklassen zuordnen und definieren, dass ihre Quote der Leistungsaufwendungen unterproportional sei.
Das höchste Deutsche Gericht hat sich von dem Solidarprinzip in unserer Gesellschaft verabschiedet. Damit wird es morgen ein anderes Deutschland geben!
4. Das Bundesverfassungsgericht hat das Maß verloren
Es heißt in dem Pressetext: “Versorgungsbezüge machen regelmäßig nur einen geringen Teil der Alterseinkünfte aus. Selbst wenn in Einzelfällen die Versorgungsbezüge die anderen Einkünfte übersteigen, hat die Beitragsmehrbelastung keine grundlegende Beeinträchtigung der Vermögensverhältnisse im Sinne einer erdrosselnden Wirkung“; wo, meine Herren, ist die Statistik dazu, dass Sie schlank ohne Nachweis behaupten können, “machen regelmäßig nur einen geringen Teil … aus”? Darf nun jeder seine Behauptungsebenen selber bestimmen? Ist die Behauptung eines obersten Rechtsorgans plötzlich sakrosankt?
Vor allem, wenn es heißt “erdrosselnden Wirkung”, wo bleibt das vernünftige Beurteilungmaß?
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Es wäre zu wünschen, wenn Juristen prüfen, ob eine Klage vor dem EUGH sinnvoll wäre. Hier wurde nicht Recht gesprochen, hier wurde der Politik entsprochen!





Das Bundesverfassungsgericht hat sich nicht nur mit diesem Urteil vom Solidarprinzip verabschiedet, sondern auch die bereits bestehende Klassenjustiz zementiert. Seit 1981 wurden in schöner Regelmäßigkeit Verfassungsbeschwerden von Sozialrentnern abgewiesen, während im gleichen Zeitraum oft bei ähnlichen Sachverhalten Klagebegehren von Beamten, Selbständigen etc. stattgegeben wurden. Besonders krass ist die Ungleichbehandlung in Bezug auf die unterschiedliche Behandlung bei der Anpassung von Versorgungsbezügen. Berufsständische Versorgungseinrichtungen und die Beamtenversorgung (diese regelt u.a. auch die Pensionsbezüge von Bundesrichtern !)unterliegen lt. höchstrichterlichen Entscheidungen rechtsstaatlichen Grundsätzen während für Sozialrentner entsprechend der politischen Beliebigkeit entschieden wird, d.h. es gelten nicht die gleichen Zumutbarkeitsregeln, was sich besonders in dem eklatanten Unterschied bei der Anpassung von Sozialversicherungsrenten im Gegensatz zu Beamtenpensionen bemerkbar macht. Trotzdem fühlt sich das Bundesverfassungsgericht bemüssigt stets zu betonen: “Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln.” Ganz offensichtlich hat dieser hehre Grundsatz für Sozialrentner keine Relevanz!
Herr Schindler, ich stimme ihnen vollumfänglich zu; ich bin noch nicht so weit zu sagen, hier hat sich eine Klassenjustiz etabliert, würde es aber auch heute noch nicht völlig von der Hand weisen wollen!
[...] u.a. funktionieren können, weil Energie und Ressourcen unbegrenzt und billig waren. Das ist jetzt vorbei, es sei denn, es wird ein Weg gefunden, die benötigte Energie aus erneuerbaren Energien zu [...]